Schulsanitätsdienst

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Bundesweites Markenzeichen

Das Jugendrotkreuz hat nunmehr ein bundesweit gültiges Markenzeichen für den Schulsanitätsdienst.
Ein bundesweites Markenzeichen für den Schulsanitätsdienst ist ein wichtiger Baustein zur Stärkung der JRK-Schularbeit.

Innerhalb des DRK Ortsverbandes Stollberg - Lugau gibt es derzeit keinen Schulsanitätsdienst (SSD). Aber dennoch möchten wir einige wichtige Punkte, was der Schulsanitätsdienst so macht und was das überhaupt ist ihr vorstellen.

Was ist der Schulsanitätsdienst?
Der Schulsanitätsdienst ist eine Initiative, die vom Jugendrotkreuz gefördert und unterstützt wird.
Der Schulsanitätsdienst ergänzt und sichert die Erste-Hilfe-Versorgung an der Schule. Schülerinnen / Schüler, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, stellen im Rahmen des Schulsanitätsdienstes - mit ihren Kooperationslehrerinnen und Kooperationslehrern - die Erstversorgung im Falle von Unfällen, Verletzungen, Krankheit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sicher. Die Schulsanitäterinnen / Schulsanitäter vertiefen und erweitern ihr Wissen zur Ersten Hilfe ständig.
In diesem Sinne ist das primäre Ziel des Schulsanitätsdienstes zu helfen. Damit leistet er einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, Selbstbestimmung und Verantwortungsbewusstsein zu stärken.

Was macht der Schulsanitätsdienst?
Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter leisten, einem Dienstplan folgend, Erste Hilfe, dokumentiert die Hilfeleistung, ist für die Überprüfung und Ergänzung der Verbandsmaterialien zuständig, achtet auf Gefahrenquellen in der Schule und hilft bei ihrer Beseitigung. Er sichert Veranstaltungen der Schule wie Sportfeste oder Wandertage ab. Kurzum: Er sorgt für mehr Sicherheit in der Schule.

Wer kann Schulsanitäterin / Schulsanitäter werden?
Alle Schülerinnen und Schüler, die eine Erste - Hilfe - Grundausbildung (acht Doppelstunden) abgeschlossen haben und sich reif genug für diese Aufgabe fühlen. Diese kann innerhalb der Schule oder extern beim örtlichen Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes absolviert werden. Ein Erste Hilfe - Lehrgang ist in der Regel erst ab dem 14. Lebensjahr gestattet.
Für jüngere Schülerinnen und Schüler, die eine kindgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung abgeschlossen haben, gibt es die Möglichkeit, als Juniorhelferin oder Juniorhelfer dabei zu sein. Voraussetzung ist natürlich, dass es an der Schule einen Schulsanitätsdienst des Jugendrotkreuzes gibt und sichergestellt ist, dass Interessierte gründlich in Erster Hilfe geschult und durch eine Kooperationslehrerin oder einen Kooperationslehrer betreut werden können.
Optimal wäre es, wenn es an der Schule eine AG Junge Sanitäter gebe, in welcher die Schüler als erstes an die Erste Hilfe heran geführt werden. Haben diese dann das richtige Alter erreicht, können sie einen Erste Hilfe Lehrgang absolvieren und in die Schulsanitätsdienstgruppe übergehen.

Wie viel Zeit nimmt der Schulsanitätsdienst in Anspruch?
Der Schulsanitätsdienst wird meistens in Form einer Arbeitsgemeinschaft an der Schule angeboten. Regelmäßige Treffen sind also Pflicht. Die Erste-Hilfe-Ausbildung zu Beginn findet entweder im Rahmen dieser Treffen oder an zusätzlichen Terminen statt. Dazu kommt der - über einen Plan geregelte - tägliche Dienst selbst. Gerade in den Schulpausen sollte der Schulsanitätsdienst präsent, in Notfällen aber auch in der Unterrichtsstunde erreichbar sein. Der dort verpasste Stoff muss dann selbstständig nachgearbeitet werden.

Was muss die Schule tun?
Die Schule muss ihren Sanitätsdienst unterstützen. Sie muss einen geeigneten Raum für die Versorgung der Verletzten sowie das notwendige Verbandszeug bereitstellen. Außerdem sollte ein Kooperationslehrer oder eine Kooperationslehrerin, der / die ebenfalls durch das Jugendrotkreuz geschult und bei der Arbeit begleitet wird, die Betreuung der Arbeitsgemeinschaft übernehmen.

Was hat die Schule davon?
Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter sind darin ausgebildet, Gefahren zu vermeiden. Passiert doch etwas, sind sie sofort zur Stelle, helfen kompetent und verringern so die Unfallfolgen. Darüber hinaus werden im Schulsanitätsdienst Menschlichkeit, Hilfeleistung und Toleranz trainiert, was wiederum das soziale Klima der Schule positiv beeinflusst.

Was passiert im Notfall?
Innerhalb des Schulsanitätsdienstes gibt es feste Teams, die abwechselnd (z.B. wöchentlich) für den Einsatzfall eingeplant werden. Passiert tatsächlich etwas, muss das Team, das gerade Dienst hat, über Durchsagen, Funkgeräte oder Boten informiert werden. Es kümmert sich dann am Unfallort um die Verletzten oder Erkrankten, veranlasst gegebenenfalls die Alarmierung des Rettungsdienstes und leistet Erste Hilfe. Anschließend wird der Einsatz für eventuelle Versicherungsfragen dokumentiert.

Gibt es eine Schweigepflicht?
Jede Schulsanitäterin und jeder Schulsanitäter hat über alle Informationen die sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Stellung und Funktion als Schulsanitäterin oder Schulsanitäter selbst feststellt oder erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Das schließt sowohl alle Aussagen, die von der oder dem Betroffenen selbst geäußert werden, als auch die Fakten und Vermutungen, die die Schulsanitäterin oder der Schulsanitäter ohne besondere Mitteilung feststellt oder erfährt, ein.
Dazu gehören zuerst einmal alle medizinischen, krankheitsbezogenen Fakten und Erkenntnisse, beginnend damit, dass die oder der Betroffene überhaupt der Hilfe bedurfte. Auch die Art ihrer oder seiner Verletzung oder Erkrankung, die Ursache oder Vorgeschichte, die Symptome und (Verdachts-) Diagnose, durchgeführte Maßnahmen und Gefahren, das Transportziel oder die geplante Weiterbehandlung fallen unter diesen Punkt.
Damit aber nicht genug; denn auch alle anderen nur denkbaren Fakten und Bewertungen, zu denen die
Schulsanitäterin/der Schulsanitäter im Rahmen der Behandlung gelangt ist (z.B. Körperhygiene) oder die
ihr/ihm in diesem Zusammenhang anvertraut wurden, fallen unter die Schweigepflicht.
Zusammenfassend darf also nichts, was auch nur annähernd mit den behandelten Personen zusammenhängt, weitergetragen werden, mit Ausnahme natürlich die für den Rettungsdienst notwendigen Informationen.
Eine Verletzung der Schweigepflicht kann rechtliche Konsequenzen haben.
Empfehlenswert ist es, die Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter im Rahmen ihrer Ausbildung umfassend
über ihre Schweigepflicht zu informieren und ggf. eine entsprechende Erklärung unterschreiben zu lassen.
Anmerkung! Natürlich gibt es Fälle, in denen ein Gespräch zu einem Unfall oder einer Erkrankung innerhalb der Arbeitsgruppe Schulsanitätsdienst nicht nur interessant, sondern auch notwendig ist. Aber auch in diesem Fall gilt: Namen werden nicht genannt, selbst medizinische Informationen verlassen den Raum nicht.

Was ist mit dem Versicherungsschutz?
Mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter in Notfällen kann auch die Eigenschädigung der Ersthelferin/des
Ersthelfers verbunden sein, sie oder er kann also im Extremfall Schaden an ihrer oder seiner Gesundheit nehmen. Auch Sachschäden können dabei entstehen. Deshalb sind Ersthelferinnen oder Ersthelfer und natürlich auch Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle erdenklichen Personenschäden und Sachschäden versichert, die ihnen bei der Hilfeleistung widerfahren. (GUV -I 8512 [pdf Datei ca. 572 KB]).
Alle Schülerinnen und Schüler sind ohnehin während der schulischen Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Diesen Teilbereich der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet man als Schülerunfallversicherung.
Darüber hinaus müssen die Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter dem zuständigen DRK-Kreisverband rechtzeitig als freie
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemeldet werden, um zusätzlichen Versicherungsschutz über das DRK zu erhalten, wenn sie nicht Angehörige des Jugendrotkreuzes sind. Dies ist besonders für außerschulische Veranstaltungen wichtig.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
Unabhängig von der Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes hat der Schulsachkostenträger die Ausgaben für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe in Schulen zu übernehmen.
Zur Finanzierung der über die Richtlinien hinausgehenden Ergänzung durch den Schulsanitätsdienst kann der Förderverein der Schule oder ein Sponsor, wie zum Beispiel die örtliche Sparkasse oder eine Krankenkasse,
gewonnen werden.
Die Kosten für die Ausbildung können bei dem jeweiligen DRK-Kreisverband erfragt werden.

Zusätzliche Informationen finden Sie in der Broschüre Eine Arbeitshilfe der AG JRK und Schule vom DRK Landesverband Thüringen.