
Bundesweites Markenzeichen
Das Jugendrotkreuz hat nunmehr ein bundesweit gültiges Markenzeichen für den Schulsanitätsdienst.
Ein bundesweites Markenzeichen für den Schulsanitätsdienst ist ein wichtiger Baustein zur Stärkung der JRK-Schularbeit.
Innerhalb des DRK Ortsverbandes Stollberg - Lugau gibt es derzeit keinen Schulsanitätsdienst (SSD). Aber dennoch möchten wir einige wichtige Punkte, was der Schulsanitätsdienst so macht und was das überhaupt ist ihr vorstellen.
Was ist der Schulsanitätsdienst?
Der Schulsanitätsdienst ist eine Initiative, die vom
Jugendrotkreuz gefördert und unterstützt wird.
Der Schulsanitätsdienst ergänzt und sichert die Erste-Hilfe-Versorgung
an der Schule. Schülerinnen / Schüler, die in
Erster Hilfe ausgebildet sind, stellen im Rahmen des
Schulsanitätsdienstes - mit ihren Kooperationslehrerinnen
und Kooperationslehrern - die Erstversorgung im Falle von Unfällen,
Verletzungen, Krankheit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sicher.
Die Schulsanitäterinnen / Schulsanitäter vertiefen und erweitern ihr Wissen zur Ersten
Hilfe ständig.
In diesem Sinne ist das primäre Ziel des Schulsanitätsdienstes zu
helfen. Damit leistet er einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung von
Kindern und Jugendlichen mit
dem Ziel, Selbstbestimmung und Verantwortungsbewusstsein zu stärken.
Was macht der Schulsanitätsdienst?
Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter leisten, einem Dienstplan
folgend, Erste Hilfe, dokumentiert die
Hilfeleistung, ist für die Überprüfung und Ergänzung der
Verbandsmaterialien zuständig, achtet auf Gefahrenquellen in der Schule
und hilft bei ihrer Beseitigung. Er sichert Veranstaltungen der Schule
wie Sportfeste oder Wandertage ab. Kurzum: Er sorgt für mehr Sicherheit
in der Schule.
Wer kann Schulsanitäterin / Schulsanitäter werden?
Alle Schülerinnen und Schüler, die eine Erste - Hilfe - Grundausbildung (acht
Doppelstunden) abgeschlossen haben und sich reif genug für diese Aufgabe
fühlen. Diese kann innerhalb der Schule oder extern beim örtlichen
Kreisverband
des Deutschen Roten Kreuzes absolviert werden. Ein Erste Hilfe -
Lehrgang ist in der Regel erst ab dem 14. Lebensjahr gestattet.
Für jüngere Schülerinnen und Schüler, die eine kindgerechte
Erste-Hilfe-Ausbildung abgeschlossen haben, gibt es die Möglichkeit, als
Juniorhelferin oder Juniorhelfer dabei zu sein. Voraussetzung ist natürlich, dass es an
der Schule einen Schulsanitätsdienst des Jugendrotkreuzes gibt und
sichergestellt ist, dass Interessierte gründlich in Erster Hilfe
geschult und durch eine Kooperationslehrerin oder einen
Kooperationslehrer betreut werden können.
Optimal wäre es, wenn es an der Schule eine AG "Junge Sanitäter" gebe, in welcher
die Schüler als erstes an die Erste Hilfe heran geführt werden. Haben diese dann das
richtige Alter erreicht, können sie einen Erste Hilfe Lehrgang absolvieren und in die
Schulsanitätsdienstgruppe übergehen.
Wie viel Zeit nimmt der Schulsanitätsdienst in Anspruch?
Der Schulsanitätsdienst wird meistens in Form einer Arbeitsgemeinschaft
an der Schule angeboten. Regelmäßige Treffen sind also Pflicht. Die
Erste-Hilfe-Ausbildung zu Beginn findet entweder im Rahmen dieser
Treffen oder an zusätzlichen Terminen statt. Dazu kommt der - über einen
Plan geregelte - tägliche Dienst selbst. Gerade in den Schulpausen
sollte der Schulsanitätsdienst präsent, in Notfällen aber auch in der
Unterrichtsstunde erreichbar sein. Der dort verpasste Stoff muss dann
selbstständig nachgearbeitet werden.
Was muss die Schule tun?
Die Schule muss ihren Sanitätsdienst unterstützen. Sie muss einen
geeigneten Raum für die Versorgung der Verletzten sowie das notwendige
Verbandszeug bereitstellen. Außerdem sollte ein
Kooperationslehrer oder eine
Kooperationslehrerin, der / die ebenfalls durch das Jugendrotkreuz
geschult und bei der Arbeit begleitet wird, die Betreuung der
Arbeitsgemeinschaft übernehmen.
Was hat die Schule davon?
Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter sind darin ausgebildet, Gefahren zu vermeiden.
Passiert doch etwas, sind sie sofort zur Stelle, helfen kompetent und
verringern so die Unfallfolgen. Darüber hinaus werden im
Schulsanitätsdienst Menschlichkeit, Hilfeleistung und Toleranz
trainiert, was wiederum das soziale Klima der Schule positiv beeinflusst.
Was passiert im Notfall?
Innerhalb des Schulsanitätsdienstes gibt es feste Teams, die abwechselnd
(z.B. wöchentlich) für den Einsatzfall eingeplant werden. Passiert
tatsächlich etwas, muss das Team, das gerade Dienst hat, über
Durchsagen, Funkgeräte oder Boten informiert werden. Es kümmert sich
dann am Unfallort um die Verletzten oder Erkrankten, veranlasst
gegebenenfalls die Alarmierung des Rettungsdienstes und leistet Erste
Hilfe. Anschließend wird der Einsatz für eventuelle Versicherungsfragen
dokumentiert.
Gibt es eine Schweigepflicht?
Jede Schulsanitäterin und jeder Schulsanitäter hat über alle
Informationen die sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Stellung und
Funktion als Schulsanitäterin oder Schulsanitäter selbst feststellt oder
erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Das schließt sowohl alle Aussagen,
die von der oder dem Betroffenen selbst geäußert werden, als auch die
Fakten und Vermutungen, die die Schulsanitäterin oder der Schulsanitäter
ohne besondere Mitteilung feststellt oder erfährt, ein.
Dazu gehören zuerst einmal alle medizinischen, krankheitsbezogenen
Fakten und Erkenntnisse, beginnend damit, dass die oder der Betroffene
überhaupt der Hilfe bedurfte. Auch die Art ihrer oder seiner Verletzung oder
Erkrankung, die Ursache oder Vorgeschichte, die Symptome und
(Verdachts-) Diagnose, durchgeführte Maßnahmen und Gefahren, das
Transportziel oder die geplante Weiterbehandlung fallen unter diesen
Punkt.
Damit aber nicht genug; denn auch alle anderen nur denkbaren Fakten und
Bewertungen, zu denen die
Schulsanitäterin/der Schulsanitäter im Rahmen der Behandlung gelangt ist
(z.B. Körperhygiene) oder die
ihr/ihm in diesem Zusammenhang anvertraut wurden, fallen unter die
Schweigepflicht.
Zusammenfassend darf also nichts, was auch nur annähernd mit den
behandelten Personen zusammenhängt, weitergetragen werden, mit Ausnahme
natürlich die für den Rettungsdienst notwendigen Informationen.
Eine Verletzung der Schweigepflicht kann rechtliche Konsequenzen haben.
Empfehlenswert ist es, die Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter im
Rahmen ihrer Ausbildung umfassend
über ihre Schweigepflicht zu informieren und ggf. eine entsprechende
Erklärung unterschreiben zu lassen.
Anmerkung! Natürlich gibt es Fälle, in denen ein Gespräch zu einem Unfall
oder einer
Erkrankung innerhalb der Arbeitsgruppe Schulsanitätsdienst nicht nur
interessant, sondern auch notwendig ist. Aber auch in diesem Fall gilt:
Namen werden nicht genannt, selbst medizinische Informationen verlassen den Raum
nicht.
Was ist mit dem
Versicherungsschutz?
Mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter in Notfällen kann auch die
Eigenschädigung der Ersthelferin/des
Ersthelfers verbunden sein, sie oder er kann also im Extremfall Schaden an
ihrer oder seiner Gesundheit nehmen. Auch
Sachschäden können dabei entstehen. Deshalb sind Ersthelferinnen oder
Ersthelfer und natürlich auch Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle
erdenklichen Personenschäden und Sachschäden
versichert, die ihnen bei der Hilfeleistung widerfahren. (GUV -I 8512
[pdf Datei ca. 572 KB]).
Alle Schülerinnen und Schüler sind ohnehin während der schulischen Veranstaltungen
sowie auf den Wegen von und
zu diesen durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Diesen
Teilbereich der gesetzlichen Unfallversicherung
bezeichnet man als Schülerunfallversicherung.
Darüber hinaus müssen die Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter dem zuständigen
DRK-Kreisverband rechtzeitig als freie
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemeldet werden, um zusätzlichen Versicherungsschutz
über das DRK zu erhalten, wenn
sie nicht Angehörige des Jugendrotkreuzes sind. Dies ist besonders für
außerschulische Veranstaltungen
wichtig.
Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
Unabhängig von der Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes hat der
Schulsachkostenträger die Ausgaben für die sachlichen Voraussetzungen
einer wirksamen Ersten Hilfe in Schulen zu übernehmen.
Zur Finanzierung der über die Richtlinien hinausgehenden Ergänzung durch
den Schulsanitätsdienst kann der Förderverein der Schule oder ein
Sponsor, wie zum Beispiel die örtliche Sparkasse oder eine Krankenkasse,
gewonnen werden.
Die Kosten für die Ausbildung können bei dem jeweiligen DRK-Kreisverband
erfragt werden.
Zusätzliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Eine Arbeitshilfe der AG JRK und Schule" vom DRK Landesverband Thüringen.